Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
1. Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl I Nr. 186/2022;
2. Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2024.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 160/2024
