Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wirkungskreise und Geschäftsführung der Pflegeverbandsorgane, Pflegeverbandshaushalt

(1) Für die Wirkungskreise und Geschäftsführung der Pflegeverbandsorgane gelten die Bestimmungen des und für den Pflegeverbandshaushalt die Bestimmungen des .

(2) Die Pflegeverbände dürfen sich nicht an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß beteiligen.

(3) Der Pflegeverband kann insbesondere Eigenbetriebe gemäß einrichten. Im Betriebsstatut sind für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches festzulegen. Der Pflegeverband hat den Rechnungsabschluss des Eigenbetriebs jährlich durch einen Abschlussprüfer in sinngemäßer Anwendung der §§ 268 ff Unternehmensgesetzbuch prüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht ist nach Vorlage durch den Abschlussprüfer unverzüglich der Pflegeverbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen und spätestens einen Monat nach dessen Kenntnisnahme der Aufsichtsbehörde vorzulegen.