Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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VIII. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Von und 7 abweichende Schulartbezeichnungen in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 67/2013 sind bis längstens drei Monate nach der Kundmachung dieser Novelle anzupassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013