VIII. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Von und 7 abweichende Schulartbezeichnungen in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 67/2013 sind bis längstens drei Monate nach der Kundmachung dieser Novelle anzupassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013
