Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben der Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter nach diesem Gesetz sind solche ihres eigenen Wirkungsbereichs.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018