VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter nach diesem Gesetz sind solche ihres eigenen Wirkungsbereichs.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter nach diesem Gesetz sind solche ihres eigenen Wirkungsbereichs.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018