Entscheidung über die Förderungen
Über Anträge auf Förderung nach , 5 und 6b entscheidet die Landesregierung und nach die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Entscheidung über die Förderungen
Über Anträge auf Förderung nach , 5 und 6b entscheidet die Landesregierung und nach die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013