Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Entscheidung über die Förderungen

Über Anträge auf Förderung nach , 5 und 6b entscheidet die Landesregierung und nach die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013