Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Teil

Gemeinschaftliche Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

1. Gemeinderatswahl: jede allgemeine, landesweite Wahl der Gemeinderäte, außerordentliche Wahlen, sofern zur Anwendung kommt, und die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz.

Abweichend davon umfasst der Begriff im 2. Abschnitt des 1. Teiles in lit. B nur die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz bzw. in lit. A die Gemeinderatswahl ohne die Stadt Graz.

2. politische Partei: Partei im Sinn des .

3. Landtagspartei: jede politische Partei, die im Landtag Steiermark vertreten ist.

4. Gemeinderatspartei: jede Partei, die in zumindest einem Gemeinderat in der Steiermark, nicht aber im Landtag Steiermark vertreten ist; sofern diese Partei eine Organisationseinheit auf Landesebene hat, gilt nur diese als Gemeinderatspartei.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 70/2019