Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2025
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2025