Sanktion
(1) Für den Fall der Überschreitung des in festgesetzten Höchstbetrages um
1. bis zu 25 % ist eine Geldbuße in Höhe von 50 % des Überschreitungsbetrages und
2. mehr als 25 % ist eine Geldbuße in Höhe des Überschreitungsbetrages
mit Bescheid der Landesregierung bzw. des Gemeinderates der Stadt Graz festzustellen.
(2) Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil bzw. nach in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land bzw. an die Stadt Graz vorzuschreiben.
(3) Wird innerhalb der Frist gemäß keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil bzw. .
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 117/2025
