Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt für anerkannte Pflegewohnheime die Tagsatz-Kategorien, die Höhe des verrechenbaren Tagsatzes für die Grundleistungen sowie die Höhe des Pflege- und Psychiatriezuschlags.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für vergleichbare Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012) verfügen. Solchen Einrichtungen gebührt jenes Entgelt, das entweder mit Verordnung der Landesregierung oder auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift bescheidmäßig festgelegt ist.
