Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Heimstatut

(1) Betreiberinnen/Betreiber müssen die von ihnen zu erbringenden Leistungen und die rechtlichen Beziehungen zu den Bewohnerinnen/Bewohnern durch ein Heimstatut regeln. Das Heimstatut muss in schriftlicher Form öffentlich zugänglich sein.

(2) Im Heimstatut sind jedenfalls zu regeln:

1. Name, Rechtsform, Sitz und Betreiberin/Betreiber des Pflegewohnheimes;

2. der Widmungszweck, insbesondere Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;

3. die angebotenen Leistungen im Bereich der Pflege, Betreuung und Rehabilitation, die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und sozialen Veranstaltungen;

4. die Höhe der Tagsätze und deren Änderung;

5. die Vergütung im Abwesenheitsfall;

6. die Kündigungsgründe, Kündigungsfrist, Kündigungsform und der Kündigungstermin;

7. die Art und Fälligkeit der Zahlungen;

8. die Tierhaltung;

9. der Betriebsablauf und die Organisation (Hausordnung);

10. die Pflegedienst- und Heimleitung, die DGKP-bmM und deren jeweilige Stellvertretung sowie die Ansprechperson (, 7 und 9);

11. die Art und der Umfang der Reinigung und Pflege der persönlichen Kleidung und Wäsche.