Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verfahren

Ansuchen um Leistungen gemäß und sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach deren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark. Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden für das Land über eine Förderungsgewährung und allfällige Rückforderungen von Förderungen.