Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verwertbares Vermögen

(1) Leistungsberechtigten gemäß hat ein Vermögen in Höhe des sechsfachen des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, zu verbleiben, das weder auf die Leistung angerechnet noch verwertet werden darf.

(2) Personen, welche eine Leistung gemäß beantragen, haben alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihr Vermögen nachzuweisen.