Einkommensermittlung
(1) Von den Einkünften gemäß sind die nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.
