Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zahlungswirksamkeit von Auszahlungen

Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Landes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

1. Bargeldzahlungen: Datum der Übergabe an die Empfangsberechtigte/den Empfangsberechtigten;

2. Baranweisungen: Datum der Lastschrift auf dem Bankkonto des Landes;

3. Überweisung auf ein Bankkonto der/des Empfangsberechtigten: Datum der Lastschrift auf dem Bankkonto des Landes;

4. Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen des Landes: Datum der Verrechnung.