Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Zahlungswirksamkeit

Zahlungswirksamkeit von Einzahlungen

Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Landes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

1. Einzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Barkasse;

2. Überweisungen auf Bankkonten bei Kreditinstituten: Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto des Landes;

3. Aufrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten des Landes: Datum der Verrechnung;

4. Einzahlungen mittels Kreditkarte oder dieser gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung.