Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zahlungen und Forderungen zum Fälligkeitszeitpunkt

(1) Auszahlungen sind grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Sie dürfen vor Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes geleistet werden, wenn dadurch Zahlungsbegünstigungen erreicht werden. Zahlungsbegünstigungen sind bestmöglich auszunutzen.

(2) Forderungen sind grundsätzlich zum Zeitpunkt ihres Entstehens im HV-System zu erfassen und von der Schuldnerin/dem Schuldner unter Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunktes und gewährter Zahlungserleichterungen einzufordern.