Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen

(1) Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten/eines Empfangsberechtigten gegen das Land und Forderungen des Landes gegen dieselbe Empfangsberechtigte/denselben Empfangsberechtigten können diese, sofern sie dasselbe Detailbudgetbetreffen, gegeneinander nach aufgerechnet werden ().

(2) Die Empfangsberechtigte/Der Empfangsberechtigte ist von der haushaltsführenden Stelle über die Aufrechnung schriftlich zu verständigen.