Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Teil

Organe, Haushaltsverrechnungssystem

Organe der Haushaltsführung

(1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Die Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug hat nach dem Grundsatz der funktionellen Trennung und dem Vier-Augen-Prinzip zu erfolgen.

(2) Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG) und die haushaltsführenden Stellen ().

(3) Ausführende Organe sind

1. die innerorganisatorisch mit den Aufgaben der Verrechnung und dem Zahlungsverkehr betrauten Organe und

2. die Landesbuchhaltung.