10. Abschnitt
Organe und Zuständigkeiten
Behörden
(1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt:
1. die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für Verfahren bei Ankündigungen, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen;
b) für alle nicht unter Z. 2 oder Abs. 2 fallende Verfahren;
2. die Landesregierung für Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen;
3. die jeweilige Bewilligungsbehörde für Folgeverfahren gemäß , und .
(2) Erstrecken sich Vorhaben oder Maßnahmen auf den Sprengel mehrerer Behörden, ist die Landesregierung zuständig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022
