Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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10. Abschnitt

Organe und Zuständigkeiten

Behörden

(1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt:

1. die Bezirksverwaltungsbehörde

a) für Verfahren bei Ankündigungen, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen;

b) für alle nicht unter Z. 2 oder Abs. 2 fallende Verfahren;

2. die Landesregierung für Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen;

3. die jeweilige Bewilligungsbehörde für Folgeverfahren gemäß , und .

(2) Erstrecken sich Vorhaben oder Maßnahmen auf den Sprengel mehrerer Behörden, ist die Landesregierung zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022