Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen der Landschaftspflege

Zur Beseitigung oder Milderung von in einem Schutzgebiet vorhandenen Schäden, Verunstaltungen oder Beeinträchtigungen im Sinn des kann die Landesregierung die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten, sofern keine Vereinbarung gemäß zustandekommt, mit Bescheid verpflichten, die Ausführung bestimmt zu bezeichnender Pflegemaßnahmen durch vom Land beauftragte Personen zu dulden.