Maßnahmen der Landschaftspflege
Zur Beseitigung oder Milderung von in einem Schutzgebiet vorhandenen Schäden, Verunstaltungen oder Beeinträchtigungen im Sinn des kann die Landesregierung die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten, sofern keine Vereinbarung gemäß zustandekommt, mit Bescheid verpflichten, die Ausführung bestimmt zu bezeichnender Pflegemaßnahmen durch vom Land beauftragte Personen zu dulden.
