Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete
(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet und gemäß bekannt gemacht wurden, aber noch nicht in der in letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind.
(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in der in letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden.
(3) Für Gebiete gemäß Abs. 1 gilt sinngemäß.
