4. Abschnitt
Vorläufiger Schutz
Vorläufiger Schutz für zukünftige Landschafts- und Naturschutzgebiete
(1) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens gemäß sind alle Handlungen zu unterlassen, die den beabsichtigten Schutz beeinträchtigen können.
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erlassen wurde.
(3) Für die Bewilligung einer Ausnahme von Abs. 1 gilt sinngemäß.
