Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Abschnitt

Vorläufiger Schutz

Vorläufiger Schutz für zukünftige Landschafts- und Naturschutzgebiete

(1) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens gemäß sind alle Handlungen zu unterlassen, die den beabsichtigten Schutz beeinträchtigen können.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erlassen wurde.

(3) Für die Bewilligung einer Ausnahme von Abs. 1 gilt sinngemäß.