Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1988, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt, ausgenommen § 60 Abs. 8 ohne dessen letzten Halbsatz;

2. Das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/ 1984, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt, ausgenommen ohne dessen letzten Halbsatz;

3. Das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt, ausgenommen die bis 5 und 12;

4. Das Landeswohnbauförderungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 96.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 wird der gemäß Landeswohnbauförderungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 96, errichtete Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark aufgelöst. Die eingegangenen Verpflichtungen sind aus Mitteln gemäß dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Rücklagen des Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark sind den Mitteln gemäß dieses Gesetzes zuzuführen.