Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenverarbeitung

(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen automationsunterstützt verarbeitet werden:

– Name oder Bezeichnung,

– Geburtsdatum,

– Anschrift,

– Anschrift aufzugebender Wohnungen,

– Einkommen,

– familienrechtliche Merkmale,

– Leistungen für den Wohnungsaufwand,

– Wohnungsmerkmale.

(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:

– Finanzbehörden,

– Landesregierungen,

– Gemeinden und sonstige Meldebehörden

– Sozialversicherungsträger.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 63/2018