Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben und Pflichten

(1) Nationalparkorgane haben folgende Aufgaben:

1. Information der Bevölkerung über die Ziele des Nationalparks, deren Umsetzung und Mitwirkung an anderen Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und

2. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Nationalparkgesetzes Gesäuse sowie der im Nationalpark geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Nationalparkorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der oder des Betretenen vorzuweisen.

(2a) Nationalparkorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(3) Nationalparkorgane sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.

(4) Nationalparkorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unparteiisch zu verhalten. gilt sinngemäß.

(5) Nationalparkorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025