Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befugnisse

Nationalparkorgane haben folgende Befugnisse:

1. das Recht in Ausübung ihres Dienstes die zum Nationalpark gehörenden Grundstücke zu betreten;

2. Anhaltung von Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse antreffen, zum Zweck der Feststellung der Identität und Erstattung von Anzeigen;

3. Aussprechen von Ermahnungen;

4. Beschlagnahme von Verfallsgegenständen gemäß des Nationalparkgesetzes Gesäuse und und Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen von angehaltenen Personen nach solchen Verfallsgegenständen;

5. Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Maßgabe des .