3. Abschnitt
Sonstige Ansprüche
Dienstwagen
(1) Dem Ersten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages und den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 % des Ausgangsbetrages nach zu leisten.
