Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Bezüge und Sonderzahlungen

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Sie reduziert sich für das Kalenderjahr 2024 um die Hälfte.

(3) Die in vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages entfällt für das Kalenderjahr 2025 für Bezüge der in bis 10 genannten Organe. Für Bezüge der in genannten Organe wird die vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025 um die Hälfte reduziert.

(4) Die in vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages entfällt für das Kalenderjahr 2026 für Bezüge der in genannten Organe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2024, LGBl. Nr. 120/2024, LGBl. Nr. 100/2025