Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt X

Schlußbestimmungen

Anpassung von Beträgen

Die in diesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge können nach Maßgabe der einschlägigen Preisentwicklung und unter Bedachtnahme auf die Anpassungen des Bundes bei Reisegebühren für Bundesbedienstete durch Verordnung der Landesregierung erhöht werden.