Abschnitt IX
Sonderbestimmungen
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
Für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt IX
Sonderbestimmungen
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
Für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.