Auszahlung
Die anweisende Stelle veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gemäß überprüften Betrages. Sie ist berechtigt, im nachhinein Richtigstellungen und Nachverrechnungen vorzunehmen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Auszahlung
Die anweisende Stelle veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gemäß überprüften Betrages. Sie ist berechtigt, im nachhinein Richtigstellungen und Nachverrechnungen vorzunehmen.