Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auszahlung

Die anweisende Stelle veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gemäß überprüften Betrages. Sie ist berechtigt, im nachhinein Richtigstellungen und Nachverrechnungen vorzunehmen.