Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und
2. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 68/2025
