Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und

2. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 68/2025