Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt

1. für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin den gemäß a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz,

2. für jede Halbwaise 24 % und

3. für jede Vollwaise 36 %

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.