Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
1. für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin den gemäß a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz,
2. für jede Halbwaise 24 % und
3. für jede Vollwaise 36 %
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
