Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

(1) Dem/Der Hinterbliebenen eines Beamten/einer Beamtin, der/die eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene/die Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten/der Beamtin abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.