Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befangenheit

Der/Die Bedienstete hat sich der Ausübung seines/ ihres Amtes zu enthalten und seine/ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sofort bewirkt werden kann, auch der/die befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.