Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Nebengebühr – Funktionsvergütung am Konservatorium

(1) Für qualitative und quantitative Mehrdienstleistungen, die mit der Funktion der/des

1. Studienleitung,

2. Fachbereichsleitung,

3. Leitung einer Außenstelle,

4. Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse im Bereich der Oberstufe,

4a. Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse im Bereich der Unterstufe,

5. Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit der Kunstuniversität Graz im Bereich der Lehrpraxis und im Bereich der Volksmusik,

6. Koordination der Korrepetition,

7. Koordination der Lehrenden im zentralen künstlerischen Fach Blockflöte,

8. Koordination der Begabtenförderung innerhalb des Konservatoriums und in Zusammenarbeit mit der Kunstuniversität Graz,

9. Koordination der Blasorchesterleitung,

10. Koordination der Orchesterausbildung am Konservatorium,

11. Koordination von kammermusikalischen und internationalen Projekten innerhalb des Konservatoriums und in Zusammenarbeit mit der Kunstuniversität Graz,

12. Koordination der Aktivitäten in sozialen Netzwerken des Konservatoriums,

13. Koordination elementarer Kooperationsprojekte an Pflichtschulen bzw. Jugendzentren sowie

14. Pädagogischen Mentoring im Bereich der Tasteninstrumente

verbunden sind, gebührt für die Dauer der Funktionsausübung im Schuljahr eine monatliche Vergütung (Nebengebühr).

(2) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin, der/die mit der Studienleitung betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 360,6.

(3) Die Höhe der Vergütung für die Funktionen nach Abs. 1 Z 2 bis 14 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer bei Ausübung seiner Funktion unterstellt ist und beträgt:

Gruppen

Lehrer

Betrag /Euro

Gruppe 1

bis zu 10

193,8

Gruppe 2

ab 11 bis 20

213,7

Gruppe 3

ab 21 bis 30

232,8

Gruppe 4

ab 31

252,4

ist nicht anzuwenden.

(4) Alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf diese Vergütung oder für die Änderung der Höhe des Anspruchs von Bedeutung sind, sind binnen eines Monats schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt die Vergütung oder ihre Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Vergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 53/2026

Beachte: Beachte die Verordnungsermächtigung des .