Nebengebühren bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Für Zeiträume, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebühren dem/der Bediensteten abweichend vom bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei der Anwendung des bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom für den Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.
