Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gehalt

(1) Das Monatsentgelt des Vertragslehrers/der Vertragslehrerin wird durch die Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt einschließlich der Mehrleistungszulage:

im Entlohnungsschema IL

 

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

 

l1

l2a2

l3

 

Euro

 

1

2.361,1

2.138,4

1.696,9

2

2.428,2

2.194,9

1.720,7

3

2.495,6

2.251,3

1.744,2

4

2.570,1

2.308,1

1.768,0

5

2.731,4

2.364,6

1.792,5

6

2.900,7

2.479,8

1.830,2

7

3.070,4

2.617,8

1.889,6

8

3.234,0

2.755,0

1.952,5

9

3.404,9

2.913,5

2.017,9

10

3.580,3

3.072,1

2.084,5

11

3.799,0

3.269,0

2.167,4

12

3.968,6

3.430,2

2.233,2

13

4.138,5

3.591,3

2.300,3

14

4.308,2

3.752,8

2.367,9

15

4.477,8

3.914,0

2.459,3

16

4.642,5

4.057,3

2.550,7

17

4.857,2

4.208,0

2.641,6

18

4.857,2

4.368,6

2.732,4

19

5.178,6

4.515,3

2.823,4

gilt sinngemäß.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

Beachte: Beachte die Verordnungsermächtigung des .