Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einreihung in Entlohnungsschemata

(1) Die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema IL einzureihen.

(2) Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (), sind in das Entlohnungsschema IIL einzureihen. Ebenso sind die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema IIL einzureihen.