Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung

Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:

1. nicht pauschalierten Nebengebühren ist der Durchschnittswert jener Nebengebühren, die in den letzten drei Monaten (13 Wochen, 90 Tagen) vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurden, zugrunde zu legen. Hiebei sind Belohnungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen;

2. das Gehalt, eine allfällige Ergänzungszulage und der Kinderzuschuss sowie Nebengebühren sowie die Sonderzahlung sind um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag, die Kammerumlage und die Kammerbeiträge zu kürzen.

Die verbleibenden um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung nach , in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2001, übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013