Bezug des Gemeindekassiers,wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht
Wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters ( und 5).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013
