Bezug des Gemeindekassiers
Dem Gemeindekassier gebührt ein Bezug in der Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters ( und 5).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Bezug des Gemeindekassiers
Dem Gemeindekassier gebührt ein Bezug in der Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters ( und 5).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013