Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezug des Gemeindekassiers

Dem Gemeindekassier gebührt ein Bezug in der Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters ( und 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013