Hauptstück XI
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung oder entgegen dieser errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
2. entgegen (Änderung des Anlagencharakters), (Fertigstellung und Bekanntgabe der fachlich geeigneten Person), (Betriebsauflassung), und 6 (Betriebsleiterin/Betriebsleiter), und 6 (Geschäftsführerin/Geschäftsführer), , 6 und 7 (Umwandlung, Endigung der Konzession) und (Pächterin/Pächter) seiner Anzeigepflicht bzw. seiner Pflicht zur Einholung einer Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3. entgegen den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert hat,
4. entgegen die allgemeinen Bedingungen für Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art oder ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde erlässt oder ändert,
5. entgegen ihren/seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,
6. entgegen ihren/seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,
7. entgegen seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt,
8. entgegen der Bestimmung des den Netzentwicklungsplan nicht vorlegt,
9. entgegen ihren/seinen Pflichten als Netzbenutzerin/Netzbenutzer nicht nachkommt,
10. entgegen ihrer/seiner Verpflichtung nicht nachkommt,
11. entgegen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
12. ihrer/seiner Verpflichtung gemäß und 2 nicht nachkommt,
13. entgegen ihren/seinen Pflichten als Erzeugerin/Erzeuger nicht nachkommt,
14. den Bestimmungen des bis 4 nicht entspricht,
15. entgegen , 9 und 11 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,
16. entgegen den Auflagen in der Genehmigung der allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nicht nachkommt,
17. entgegen seinen Pflichten nicht nachkommt,
18. entgegen und 48 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt oder sonst in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
19. entgegen , 2 und 5 ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
20. entgegen und 2 ihrer/seiner Berichtspflicht nicht nachkommt,
21. in Bescheiden und Erkenntnissen auf Grund dieses Landesgesetzes getroffene Anordnungen, Aufträge und Auflagen nicht erfüllt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,– zu bestrafen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß den , oder von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 10.000,– und höchstens € 50.000,– zu verhängen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß , , , und , , , 3 und 4, und 2, , 9 und 11 sowie , 14, 16, 17 und 18 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 50.000,– und höchstens € 100.000,– zu verhängen.
(3) Soweit gemäß auch die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der der Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch sie/ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 und Abs. 2.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin/einen Pächter genehmigt, so trifft diesen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.
(6) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) (Anm.: entfallen)
(9) Geldstrafen fließen dem nach eingerichteten Fonds zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 87/2013
