Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtswesen KWK

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister jährlich vorzulegen:

1. eine im Einklang mit der in Anhang III ElWOG und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.

(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014