Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regulierungsbehörde

Die Landesregierung hat das Recht, sich jederzeit von der Regulierungsbehörde über die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz unterrichten zu lassen.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 73/2023