Abschnitt 2
Behörde, Auskunftspflicht
Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die in und 2b und und 3 Z 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 73/2023
