Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Übertragung der behördlichen Zuständigkeit zur Überwachung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz sowie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister der Stadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen:

1. Angelegenheiten des ;

2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach ;

3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.