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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 88/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 6a Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2021, wird verordnet:

Übertragung der behördlichen Zuständigkeit zur Überwachung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz sowie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister der Stadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen:

1. Angelegenheiten des ;

2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach ;

3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.

Übertragung der behördlichen Zuständigkeit zur Überwachung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz sowie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister der Stadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen:

1. Angelegenheiten des ;

2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach ;

3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.