Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung der behördlichen Zuständigkeit

Die behördliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verfahren und Verwaltungsstrafverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2023