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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 95/2022

Änderung

LGBl. Nr. 102/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 6a Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2021, wird verordnet:

Übertragung der behördlichen Zuständigkeit

Die behördliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verfahren und Verwaltungsstrafverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2023

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2023 tritt mit 15. November 2023 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2023

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.